Hausnotruf ist keine haushaltsnahe Dienstleistung
Für ein Hausnotrufsystem, das im Notfall lediglich den Kontakt zu einer 24-Stunden-
Servicezentrale herstellt, die soweit erforderlich Dritte verständigt, kann die
Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 EStG nicht in Anspruch
genommen werden, da die Dienstleistung nicht im Haushalt erbracht wird.
Quelle: BFH, Urteil vom 15. Februar 2023, VI R 7/21