Keine Arzthaftung bei vorliegen einer plausiblen Verdachtsdiagnose
Der Schluss auf einen Befunderhebungsfehler des Hausarztes ist auch dann nicht gerechtfertigt, wenn dieser bei jahrelang moderat überhöhten Thrombozyten- und Leberwerten eine plausible Verdachtsdiagnose dokumentiert, ohne diese durch weitere Untersuchungen abzuklären.
Denn Irrtümer bei der Diagnosestellung, die in der Praxis nicht selten vorkommen, sind jedoch oft nicht die Folge eines vorwerfbaren Versehens des Arztes, da Krankheitssymptome nicht immer eindeutig sind, sondern auch auf verschiedene Ursachen hinweisen können.
Die Wertung einer objektiv unrichtigen Diagnose als Behandlungsfehler setzt die vorwerfbare Fehlinterpretation erhobener Befunde oder die Unterlassung für die Diagnosestellung oder ihre Überprüfung notwendiger Befunderhebungen voraus, was in diesem Fall nicht vorgelegen hat.
Quelle: Beschluss des OLG Dresden vom 16.08.2021, Az.: 4 U 935/21
Hier ist eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen: VI ZR 291/21 anhängig, über welche zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses News-Beitrages noch nicht entschieden worden ist.