Prophylaxeleistungen und pandemiebedingter Mehrbedarf sind keine Praxisbesonderheiten
Werden von einer Zahnarztpraxis schwerpunktmäßig Prophylaxeleistungen erbracht, handelt es sich in der Regel nicht um eine Praxisbesonderheit, da diese zu den Standardleistungen aller Vertragszahnärztinnen und -zahnärzte gehören.
Pandemie-bedingte Nachholeffekte und ein damit verbundener Mehrbedarf stellen in der Regel keine Praxisbesonderheit dar, da alle Zahnarztpraxen von dem pandemischen Geschehen betroffen waren; es sei denn, es treten andere, praxisspezielle Umstände (zum Beispiel eine sich zusätzlich auswirkende andersartige Patientenverteilung) hinzu.
Bei der Wahl der Prüfmaßnahme (schriftliche Beratung oder Kürzung), aber auch bei der Kürzungshöhe besteht ein Ermessensspielraum des Prüfgremiums. Liegt ein besonderer Grund vor, ist dieser bei der Wahl der Prüfmaßnahme und ggf. auch bei der Kürzungshöhe zu berücksichtigen. Hierzu zählen nicht nur das Bestehen einer Anfängerpraxis, sondern auch der Umstand, dass eine ärztliche/zahnärztliche Praxis jahrzehntelang ohne Beanstandung abrechnete und nur in einem einzelnen Quartal bzw. wenigen Quartalen eine Unwirtschaftlichkeit bestand.
Quelle: Sozialgericht München, Urteil vom 20.07.2023 – S 38 KA 5022/23