Zulässigkeit eines kalkulatorischen Gewinnanteils des Praxislabors in der Honorarabrechnung
Zahnärzte/-innen, die zahntechnische Leistungen in einem eigenen Praxislabor erbringen, dürfen im Rahmen des § 9 Abs. 1 GOZ einen angemessenen kalkulatorischen Gewinnanteil berechnen. Die Norm bestimmt nicht, dass für zahntechnische Leistungen nur die tatsächlich entstandenen Kosten abzurechnen sind, also kein Gewinn entstehen darf. Vielmehr kann der Wortlaut der Regelung („angemessenen Kosten") auch so ausgelegt werden können, dass er einen maßvollen, den betriebswirtschaftlichen Maßstäben entsprechenden, kalkulatorischen Gewinnanteil umfasst.
Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, dass die Abrechnung von Fremdkosten, also zahntechnischer Leistungen externer Dentallabore, gleichfalls einen Gewinn beinhaltet. Auch der Begriff „Preis“ in § 10 Abs. 2 Nr. 5 GOZ spricht dafür, nicht nur auf Kosten, sondern auf einen kalkulierten Preis der jeweiligen Einzelleistung einschließlich eines Gewinnanteils abzustellen. Schließlich ist Zahnärzten und Zahnärztinnen gemäß § 11 MBO auch der Betrieb eines eigenen Labors ausdrücklich erlaubt, was voraussetzt, dass dieser Betrieb wirtschaftlich sinnvoll ausgestaltet werden kann.
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., Urteil vom 17.03.2022 – 6 U 51/21