Tätigkeitsverbot für ungeimpften Zahnarzt rechtmäßig
20a Abs. 5 S. 3 IfSG ist als Ermächtigungsgrundlage für ein Tätigkeitsverbot verfassungskonform (BVerfG, Beschluss vom 27.04.2022 – 1 BvR 2649/21).
Auch Zahnärztinnen, Zahnärzte und in deren Praxen tätige Personen sind von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht des § 20a Abs. 1 IfSG umfasst. Auf den tatsächlichen Kontakt zu vulnerablen Personengruppen kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
Der mit der Anordnung eines Tätigkeitsverbots verbundene massive Eingriff in das Grundrecht auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) wird im Fall einer ungeimpften Zahnärztin bzw. eines ungeimpften Zahnarztes, bei der bzw. dem naturgemäß nicht ausgeschlossen werden kann, dass im Rahmen der Tätigkeit enger Kontakt zu besonders vulnerablen Personen besteht, durch die staatliche Verpflichtung zur Aufrechterhaltung und Gewährleistung des öffentlichen Gesundheitsschutzes und das Recht auf körperliche Unversehrtheit dritter – vulnerabler – Personen gerechtfertigt.
Der Eilantrag eines nicht gegen das Coronavirus geimpften Zahnarztes gegen ein ihm gegenüber ausgesprochenes Tätigkeitsverbot ist daher ohne Erfolg geblieben. Das Gericht konnte weder Ermessensfehler noch eine Grundrechtsverletzung feststellen. Es wies darauf hin, dass sowohl das Infektionsrisiko als auch das Übertragungsrisiko bei ungeimpften Zahnärztinnen und -ärzten erheblich erhöht sei. Das nach dem IfSG mit einer Verpflichtung zur Vorlage eines Immunitätsnachweises belegte Personal in Heil- und Pflegeberufen trage eine besondere Verantwortung gegenüber seinen Patientinnen und Patienten, derer es sich bereits bei der Berufswahl bewusst sein muss.
Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück, Beschluss vom 25.07.2022 – 3 B 104/22