Zur Kürzung des Honorars wegen fehlender Fortbildungsnachweise nach Wechsel des Fachgebietes
Entgegen der Auffassung des SG endete das Recht (und die Pflicht) der KÄV zur Honorarkürzung nicht mit dem Wechsel des Fachgebietes der Zulassung des Klägers von der Anästhesie zur Allgemeinmedizin zum 1.7.2014.
Voraussetzung der Honorarkürzung ist, dass ein Vertragsarzt in der Zeit seiner Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung die geforderten Nachweise über die Fortbildung nicht vorlegt und in den ersten Quartalen nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums Anspruch auf Honorar aus der vertragsärztlichen Tätigkeit hat.
Weitere Voraussetzungen bestehen nicht, also insbesondere nicht die Identität des Fachgebietes, auf dem der Arzt tätig ist. Der Kläger war hier ohne Unterbrechung zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen; der Wechsel des Fachgebietes änderte daran nichts, auch wenn dieser hier rechtstechnisch durch den Verzicht auf die Zulassung als Anästhesist und die neue Zulassung als Allgemeinmediziner vollzogen wurde.
Auch die Vorschriften über die Folgen einer Verletzung der Fortbildungspflicht bei angestellten Ärzten im MVZ führen zu keiner anderen Beurteilung. Die Situation des Klägers ist nicht mit derjenigen eines Arztes zu vergleichen, der als zugelassener Vertragsarzt seine Nachweispflicht nicht hinreichend erfüllt hat und danach in die Anstellung bei einem MVZ wechselt.
Quelle: BSG, Urteil vom 04.11.2021, Az. B 6 KA 9/20 R - Pressestelle des BSG