Allergietest nur bei konkreten Hinweisen auf Unverträglichkeiten oder Allergien
Liegen keine konkreten Hinweise auf Unverträglichkeiten oder Allergien vor, besteht keine Verpflichtung des Zahnarztes, bei dem Patienten vor dem Einsetzen von Zahnersatz einen
Allergietest durchzuführen.
Die substantiierte Darlegung eines Haushaltsführungsschadens erfordert auch konkrete Ausführungen dazu, inwieweit die Beschwerden bestimmte Tätigkeiten einschränken; bloße Prozentangaben reichen insoweit nicht aus.
Quelle: OLG Dresden, Urteil v. 05.08.2021 - 4 W 276/21