Zusatzbezeichnung „Klinische Neuropsychologie“ kann Sonderbedarf begründen
Die Zusatzbezeichnung „Klinische Neuropsychologie“ stellt eine besondere Qualifikation i.S.d. § 37 Abs. 2 Bedarfsplanungs-Richtlinie (BPL-RL) dar, die auch bei Psychologischen Psychotherapeut(inn)en zur Begründung eines qualifikationsbezogenen Sonderbedarfs führen kann.
Der für eine qualifikationsbezogene Sonderbedarfszulassung maßgebliche sog. „Versorgungsbedarf“ besteht vornehmlich in einer besonderen, nachgewiesenen Befähigung des Arztes bzw. der Ärztin oder des Psychotherapeuten bzw. der Psychotherapeutin. Diese(r) muss über eine Befähigung verfügen, wie sie durch die ärztlichen Weiterbildungsordnungen als „Schwerpunkt“, „fakultative Weiterbildung“ bzw. „besondere Fachkunde“ definiert wird.
Zwar kann nicht jede Subspezialisierung zu einer entsprechenden Sonderbedarfszulassung führen. Eine Zusatzbezeichnung und allein eine Weiterbildung genügen auch nicht, um ein qualifikationsbezogenes, sonderbedarfsfähiges vertragsärztliches Leistungsspektrum zu umschreiben. Jedoch steht die Zusatzbezeichnung „Klinische Neuropsychologie“ den in § 37 Abs. 2 S. 1 BPL-RL genannten besonderen Qualifikation der fakultativen Weiterbildung und der Schwerpunktweiterbildung vom zeitlichen und qualitativen Umfang her gleich.
Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23.11.2021 – L 5 KA 1064/19