Arztvorbehalt für die Entfernung von Tattoos und Permanent-Make-up verhältnismäßig
Der Arztvorbehalt für die gewerbliche Entfernung von Tätowierungen und Permanent-Make-up ist angesichts der damit verbunden Gesundheitsrisiken rechtmäßig und insbesondere verhältnismäßig.
Die notwendigen medizinischen Kenntnisse zur Tattoo-Entfernung mittels Laser können nicht allein durch eine Fort- oder Weiterbildung erlernt werden; es bedarf vielmehr eines Medizinstudiums. Nicht ausreichend ist es, Ärztinnen und Ärzten die Anamnese und Diagnostik vor der Laseranwendung vorzubehalten, die Anwendung selbst dann aber auch durch entsprechend geschulte, jedoch nicht approbierte Personen zuzulassen. Denn auch während der Durchführung der Laseranwendung bzw. im Nachgang hierzu kann es zu Situationen und Komplikationen kommen, die zur Abwendung weiterer Gesundheitsrisken die Heranziehung eines Arztes oder einer Ärztin vor Ort erfordern.
Quelle: Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 25.01.2022 – 13 B 1465/21