Regress: Substantiierungsanforderungen für Praxisbesonderheiten
Die Beteiligten streiten um die Festsetzung eines Regresses (40.641,99 €) gegenüber dem Kläger, einem Facharzt für Allgemeinmedizin, wegen der Überschreitung des Richtgrößenvolumens für Arzneimittelverordnungen 2010.
Für die erforderliche „Darlegung“ von Praxisbesonderheiten reicht es nicht aus, dass ein Arzt lediglich seine einzelnen Behandlungsfälle auflistet und sie einzeln mit Anführung von Diagnose sowie Behandlungs- und Verordnungsmaßnahmen erläutert.
Denn es müssen spezielle Strukturen aufgezeigt werden. Hierfür ist es notwendig, dass der Arzt seine Patientenschaft und deren Erkrankungen „systematisiert“. Dies kann z.B. in der Weise geschehen, dass er die bei ihm schwerpunktmäßig behandelten Erkrankungen aufzählt und mitteilt, welcher Prozentsatz von seinen Patienten ihnen jeweils zuzuordnen ist und welcher Aufwand an Behandlung bzw. Arzneien durchschnittlich für die Therapie einer solchen Erkrankung erforderlich ist.
Der bloße Hinweis auf den Charakter als „Landarztpraxis“ und der Vortrag, er sei gezwungen, Teile der fachärztlichen Versorgung für oft weit entfernt liegende Facharztpraxen mit zu übernehmen, sind unsubstantiiert.
Das Sozialgericht Marburg, Urt. v. 19.10.2016 - S 16 KA 326/14 - wies die Klage ab, das
Landessozialgericht die dagegen gerichtete Berufung zurück.
Quelle: LSG Hessen, Urteil v. 24.02.2021 - L 4 KA 74/16