Zur Hemmung der Anspruchsverjährung bei sozialgerichtlich angeordnetem Ruhen des Verfahrens

Wenn Beteiligte im sozialgerichtlichen Verfahren das Ruhen vor dem Hintergrund einer zu erwartenden obergerichtlichen Entscheidung in ähnlicher Sache oder aus vergleichbaren Gründen beantragen, stellt dies kein Nichtbetreiben im Sinne des § 204 Abs. 2 S. 2 BGB dar.

Für Vergütungsforderungen von Krankenhäusern gegen Krankenkassen gilt auf Grund der Verweisung in § 69 Abs. 1 S. 3 SGB V die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB. Gleiches gilt auch für Erstattungsansprüche von Krankenkassen gegenüber Krankenhausträgern. […]

Gemäß § 204 Abs. 2 S. 1 BGB endet die durch die Klageerhebung eintretende Hemmung der Verjährung sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des Verfahrens. Nach § 204 Abs. 2 S. 2 BGB tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonstigen mit dem Verfahren befassten Stelle, wenn das Verfahren dadurch in Stillstand gerät, dass die Parteien es nicht betreiben. Sofern für den Zivilprozess angenommen wird, ein den Beteiligten zuzurechnender Stillstand des Verfahrens durch Nichtbetreiben liege auch dann vor, wenn das Gericht gemäß § 251 Abs. 1 ZPO das Ruhen des Verfahrens anordnet, ist diese Annahme auf das sozialgerichtliche Verfahren jedenfalls nicht übertragbar. […] Im vorliegenden Fall wurde das Ruhen von den Beteiligten beantragt, weil eine Positionierung der Finanzverwaltung hinsichtlich des Urteils des BFH abgewartet werden sollte. Hierin liegt kein Verfahrensstillstand durch Nichtbetreiben, sodass die Voraussetzungen des § 204 Abs. 2 S. 2 BGB nicht gegeben sind. Es war für beide Beteiligte erkennbar, dass das Verfahren nach Vorliegen der erwarteten Positionierung fortgesetzt werden sollte (vgl. Sozialgericht Speyer, Urteil vom 23.01.2017 – S 19 KR 521/16).

Oliver Krause Fachanwalt
Rechtsanwalt Oliver Krause
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Master in Health and Medical Management
Vita
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