Ansprüche aus Unfallversicherungsvertrag bei Nachweis einer unfallbedingten Invalidität

Es ist nicht notwendig, dass die ärztliche Feststellung der Invalidität eine Aussage dazu beinhaltet, ob die Invalidität auch innerhalb der im Vertrag vorgesehenen Frist eingetreten ist.

Die Berufung des Versicherers auf den Ablauf der Frist zur ärztlichen Feststellung der Invalidität kann im Einzelfall auch rechtsmissbräuchlich sein, sodass die Versäumung der Frist dem Versicherungsnehmer nicht zum Nachteil gereicht.

Steht als erster unfallbedingter Körperschaden kein eigenständiger Strukturschaden fest, sondern lediglich die Aktivierung bzw. das Herausstellen einer bereits vorab bestehenden Erkrankung, ist der Nachweis einer unfallbedingten Invalidität erst dann als geführt anzusehen, wenn der Kausalitätsnachweis des Unfallereignisses i.S.d. § 286 ZPO geführt ist.

Quelle: Urteil des OLG Saarbrücken vom 05.08.2022, Az.: 5 U 97/20

Oliver Krause Fachanwalt
Rechtsanwalt Oliver Krause
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Master in Health and Medical Management
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