§ 256b InsO gilt auch für Honorar-Rückforderungsansprüche

Sep 15, 2022

Gemäß § 259b Abs. 1 InsO verjährt die Forderung eines Insolvenzgläubigers, die nicht bis zum Abstimmungstermin angemeldet worden ist, in einem Jahr. Diese besondere Verjährungsfrist gilt auch für die Geltendmachung von Honorar-Rückforderungsansprüchen (hier: Plausibilitätsprüfung), die dem Grunde nach Quartale betreffen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegen.

Setzt ein Plausibilitätsausschuss gegenüber einem MVZ, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, Honorarrückforderungen in Bezug auf Quartale fest, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegen (hier: in Höhe von rund 185.000 € aufgrund zeitbezogener Plausibilitätsprüfung), unterliegen diese der einjährigen Verjährungsfrist nach § 259b InsO, wenn es sich um Insolvenzforderungen im Sinne von § 38 InsO handelt.

Eine Insolvenzforderung liegt vor, wenn die Regressforderung zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits begründet war. Der vertragsärztliche Honoraranspruch ist dem Grunde nach mit dem Abschluss eines Quartals entstanden, in dem vertragsärztliche Leistungen erbracht wurden und eine entsprechende Abrechnung eingereicht wurde.

Dass somit Erstattungsforderungen einer KV, die aus überhöhten Abschlagzahlungen resultieren, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Leistungserbringerin oder eines Leistungserbringers ggf. nur in Höhe der Insolvenzquote erfüllt werden und der kurzen Verjährungsfrist des § 259b InsO unterliegen, ist unvermeidlich. Es gibt keinen rechtlichen Ansatz dafür, die KVen gegenüber anderen Insolvenzgläubiger(inne)n zu privilegieren. Dass insolvenzbedingte Forderungsausfälle von der Gesamtheit der Vertragsärztinnen und -ärzte zu tragen sind, ist notwendige Folge ihres auf Teilhabe an der Verteilung der Gesamtvergütungen beschränkten Anspruchs. Im Übrigen liegt hierin keine Besonderheit des Vertragsarztrechts, denn auch die Forderungsausfälle, die Sozialversicherungsträgern oder dem Fiskus infolge der Insolvenz einer bzw. eines Beitrags- bzw. Steuerpflichtigen entstehen, sind letztlich von allen Beitrags- bzw. Steuerzahler(inne)n zu tragen.

Quelle: Sozialgericht Marburg, Urteil vom 30.03.2022 – S 17 KA 735/16

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