Extrahiert eine Zahnärztin bzw. ein Zahnarzt mittels einer Extraktionszange erhaltungswürdige Zähne, ohne die behandelte Person über alternative Möglichkeiten der Zahnerhaltung aufgeklärt zu haben, kann dies als gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 StGB bewertet werden. Die Extraktionszange ist ein gefährliches Werkzeug, das geeignet ist, Betroffenen erhebliche Verletzungen beizubringen, etwa den Verlust eines Teils des Gebisses sowie offene Wunden.
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 16.03.2022 – 1 Ws 47/22