Praxisvertretung im Krankheitsfall: Selbständigkeit oder abhängige Beschäftigung?

Autor: Oliver Krause
Datum: 19. September 2022

Ärztinnen und Ärzte, die ohne eigenes unternehmerisches Risiko gegen Zahlung einer Festvergütung und mit der Verpflichtung, vorgegebene Arbeitszeiten einzuhalten, die Krankheitsvertretung einer niedergelassenen Kollegin oder eines niedergelassenen Kollegen übernehmen, sind ArbeitnehmerInnen.

Im entschiedenen Fall sprach konkret für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses, dass der Vertretungsarzt gemäß den vertraglichen Vereinbarungen mit der Vertretenen nicht berechtigt war, seine Arbeitszeiten und Pausen frei einzuteilen, dass er aufgrund der vertraglich festgelegten Arbeitszeiten faktisch nicht die Möglichkeit hatte, in beachtlichem Umfang für weitere Auftraggeber tätig zu sein, dass er über keine eigenen Betriebsmittel verfügte, sondern die Einrichtungen und Betriebsmittel der Praxis nutzte und dass er kein nennenswertes unternehmerisches Risiko trug.

Dass der Vertreter innerhalb der vereinbarten Arbeitszeiten seinen medizinischen Auftrag nach eigenem Ermessen gestalten konnte, im Wesentlichen keinen Einzelanweisungen der Vertretenen unterlag und IGeL-Verträge und -Rezepte nach eigener Entscheidung ausgegeben bzw. abgeschlossen hat, liegt dagegen an der Eigenart der ärztlichen Praxisvertretung und spricht nicht gegen das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses. Ärztinnen und Ärzte handeln bei medizinischen Heilbehandlungen und Therapien grundsätzlich frei und eigenverantwortlich. Hieraus kann nicht auf eine selbstständige Tätigkeit geschlossen werden.

Quelle: Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 06.05.2022 – 9 Ta 18/22

Oliver Krause Fachanwalt
Rechtsanwalt Oliver Krause
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Master in Health and Medical Management
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