Zur Teilbestandskraft eines Honorarbescheids

Hat eine vertragsärztliche Leistungserbringerin oder ein vertragsärztlicher Leistungserbringer einen Honorarbescheid nur hinsichtlich konkreter Abrechnungsziffern, deren Abrechnung im Wege der sachlich-rechnerischen Berichtigung im Honorarbescheid abgelehnt wurde, angefochten, kann die KV eine erst im Rechtsbehelfsverfahren erfolgende Schmälerung des Rest-Honorars nur unter den Voraussetzungen der reformatio in peius rechtmäßig vornehmen.

Quelle: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.12.2022 – L 7 KA 52/19

Oliver Krause Fachanwalt
Rechtsanwalt Oliver Krause
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Master in Health and Medical Management
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