Aufbewahrungsdauer der Behandlungsdokumentation
Im Arzthaftungsprozess ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die vom Arzt zu führende Behandlungsdokumentation den für die haftungsrechtliche Überprüfung zugrunde zu legenden Sachverhalt in seiner Gesamtheit widerspiegelt, mithin die darin dokumentierten diagnostischen und therapeutischen Behandlungsmaßnahmen durchgeführt und die vorwerfbar nicht dokumentierten unterlassen wurden.
Dieser Grundsatz greift jedoch nicht ein, wenn die Behandlungsdokumentation vom Arzt nicht mehr aufzubewahren war, bevor Ansprüche gegen ihn geltend gemacht wurden.
Krankenunterlagen sind grundsätzlich nicht länger als zehn Jahre aufzubewahren (jetzt auch § 630f III BGB). Muss der Arzt oder Krankenhausträger danach die Krankenunterlagen nicht länger als zehn Jahre aufbewahren, darf ihm wegen der Vernichtung, wegen des Verlusts oder ihrer Unvollständigkeit nach diesem Zeitpunkt kein Nachteil entstehen.
Dass es nach dem im Jahr 2003 gültigen medizinischen Standard im Fall eines 5-jährigen Patienten bei (nicht vorwerfbar unrichtiger) Diagnose einer (typischen hochgradigen) Phimose fehlerhaft war, eine Zirkumzision durchzuführen, kann nicht festgestellt werden.
Quelle: OLG Düsseldorf, Urteil v. 01.07.2021 - 8 U 165/20