Bundesgerichtshof verwirft sog. "taggenaue Berechnung" des Schmerzensgeldes
Maßgebend für die Höhe des Schmerzensgeldes sind im Wesentlichen die Schwere der
Verletzungen, das durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der
Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens
des Schädigers.
Dabei geht es nicht um eine isolierte Schau auf einzelne Umstände des
Falles, sondern um eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls. Dabei ist in
erster Linie die Höhe und das Maß der entstandenen Lebensbeeinträchtigung zu
berücksichtigen. Auf der Grundlage dieser Gesamtbetrachtung ist eine einheitliche
Entschädigung für das sich insgesamt darbietende Schadensbild festzusetzen, die sich
jedoch nicht streng rechnerisch ermitteln lässt.
Diesen Grundsätzen wird die vom Berufungsgericht vorgenommene "taggenaue
Berechnung" des Schmerzensgeldes nicht gerecht. Die schematische Konzentration auf
die Anzahl der Tage, die der Kläger auf der Normalstation eines Krankenhauses verbracht
hat und die er nach seiner Lebenserwartung mit der dauerhaften Einschränkung
voraussichtlich noch wird leben müssen, lässt wesentliche Umstände des konkreten Falles
außer Acht.
So bleibt unbeachtet, welche Verletzungen der Kläger erlitten hat, wie die
Verletzungen behandelt wurden und welches individuelle Leid bei ihm ausgelöst wurde.
Gleiches gilt für die Einschränkungen in seiner zukünftigen individuellen Lebensführung.
Auch die Anknüpfung an die statistische Größe des durchschnittlichen Einkommens trägt
der notwendigen Orientierung an der gerade individuell zu ermittelnden
Lebensbeeinträchtigung des Geschädigten nicht hinreichend Rechnung. Das
Berufungsgericht wird daher erneut über die Höhe des Schmerzensgeldes zu befinden
haben.