Prüfungsstelle mangels Ermessen zur Regress-Festsetzung verurteilt
Bei der Festsetzung eines Regresses wegen unzulässiger Verordnung von Arzneimitteln steht der Prüfungsstelle kein Ermessensspielraum zu.
Eine Krankenkasse beantragte beim beklagten Prüfungsausschuss die Festsetzung eines Regresses gegen einen Vertragsarzt, da dieser ohne die nach § 31 Abs. 6 Satz 2 SGB V vorgeschriebene vorherige Kassengenehmigung Dronabinol verordnet hatte. Die Prüfungsstelle setzte einen Regress in Höhe von 0 € fest und berief sich hierbei auf einen Ermessensspielraum.
Im Klageverfahren wurde die Prüfungsstelle dazu verurteilt, den Regress in der beantragten Höhe festzusetzen. Bei Regressen wegen unzulässiger Arzneimittelverordnung, denen also ein sog. Basismangel zugrunde liege, bestehe nach ständiger Rechtsprechung kein Raum für eine Ermessensbetätigung, so das Gericht. Hier könne eine Unwirtschaftlichkeit nur bejaht oder verneint werden.
Quelle: Sozialgericht Stuttgart, Gerichtsbescheid vom 24.02.2022 – S 12 KA 772/20