Die Abrechnung der Eingliederung von Lingualretainer

Das AG Erlangen stellt klar, dass die Honorarleistungen für die Eingliederung eines Lingualretainers nicht mit den GOZ-Ziffern 6030-6080 abgegolten sind, sondern entsprechend den GOZ-Nrn. 6100 und 6140 gesondert abgerechnet werden können.

Zudem stellt das Gericht fest, dass auch die adhäsive Befestigung einen Mehraufwand erfordert, der mit der GOZ-Nr. 2197 berechnungsfähig ist. Es finde sich in der GOZ keine einschränkende Bestimmung, dass die GOZ-Nr. 2197 bei einer kieferorthopädischen Grundleistung nicht angesetzt werden könnte.

Quelle: AG Erlangen, Urteil vom 05.10.2020 Az. 5 C 1350/18

Oliver Krause Fachanwalt
Rechtsanwalt Oliver Krause
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Master in Health and Medical Management
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