Einfacher Behandlungsfehler durch Unterlassen der Diagnostikvervollständigung bei Krankenhausverlegung
Wird nach einem Trauma eine Röntgenaufnahme in einer zum Ausschluss einer Wirbelsäulenfraktur angezeigten zweiten seitlichen Ebene zunächst richtigerweise unterlassen, da eine Verlegung in ein anderes Krankenhaus zur Versorgung einer schweren Schädelverletzung vorrangig ist, kann sich das Unterlassen der Vervollständigung der Diagnostik im weiteren Verlauf als einfacher, nicht hingegen als grober Behandlungsfehler erweisen, wenn eindeutig richtungsweisende Symptome fehlen.
Ein Befunderhebungsfehler führt nicht zu einer Beweislastumkehr, sofern sich bei der erforderlichen Abklärung zwar mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Befund ergeben hätte, auf den nicht zu reagieren ein grober Behandlungsfehler darstellen würde, die erforderliche Therapie jedoch ohnehin erfolgt ist, auch wenn dies aus einem anderen Grund geschah.