Ein von uns initiiertes Verfahren: Zum datenschutzrechtlichen Anspruch auf (kostenlose) Aktenherausgabe
Der BGH hat dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob bzw. in welchem Umfang der Patient(inn)en-Anspruch gegen einen Arzt bzw. eine Ärztin auf kostenfreie Zurverfügungstellung der in der Behandlungsakte gespeicherten personenbezogenen Daten nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO durch § 630g Abs. 2 S. 2 BGB beschränkt ist. Gemäß § 630g Abs. 2 S. 2 BGB sind dem bzw. der Behandelnden die Kosten für die Anfertigung von Abschriften der Behandlungsakte zu erstatten.
Der EuGH soll zudem klären, ob der datenschutzrechtliche Informationsanspruch auch zu erfüllen ist, wenn ein(e) Patient(in) die angeforderte Aktenkopie zur Verfolgung eines datenschutzfremden, aber legitimen Zwecks (etwa die Prüfung des Bestehens arzthaftungsrechtlicher Ansprüche) verfolgt.
Möglicherweise wird der EuGH auch darüber entscheiden, ob der Anspruch aus Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO im Behandlungsverhältnis auf die Herausgabe der Kopie aller personenbezogene Daten des Patient(inn)en enthaltenden Teile der Akte oder lediglich auf die Herausgabe einer Kopie der personenbezogenen Daten selbst gerichtet ist.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.03.2022 – VI ZR 1352/20