Beihilfe: Abrechnung eines DVT bei Endodontie nur bei Vorliegen bestimmter Indikationen
Der Einsatz einer „digitalen Volumentomographie“ nach GOÄ-Nrn. 5370 und 5377 könne auch in der Endodontie sinnvoll und notwendig sein. Sie ermögliche die dreidimensionale Darstellung einer komplexen Wurzelanatomie bzw. des Verlaufes der Wurzelkanäle mit komplikationsbehafteten Besonderheiten, wie z.B. Blockaden, Frakturen, präzise Ortung frakturierter Wurzelkanalinstrumente, Perforationen oder atypisch weiter apikaler Foramina. Allerdings könnten aus der „s2k-Leitlinie Dentale digitale Volumentomographie“ der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde vom 05.08.2013 unter Nummer 7.5 für den Bereich der Endodontie nur zwei Indikationen dafür in Betracht kommen, nämlich
- „apikale Veränderungen mit klinischer Symptomatik, wenn diese auf
zweidimensionalen Aufnahmen nicht detektierbar bzw. räumlich korrelierbar sind“
sowie - eine „komplexe Wurzelanatomie und Morphologie (zusätzliche Kanalsysteme,
apikaler Chirurgie an OK/UK Molaren UK Prämolaren, Dens invaginatus)“.
Quelle: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.09.2021, Az. 2 S 1307/21