Gebotene Grundaufklärung bei Gabe von Cytotec zur Geburtseinleitung
Der Off-Label-Use von Cytotec (Misoprostol) zur Geburtseinleitung ist nur dann zulässig, wenn er unter sorgfältiger Abwägung der Vor- und Nachteile des hierfür nicht zugelassenen Medikaments im Vergleich zu den zugelassenen Substanzen im konkreten Einzelfall vertretbar ist und medizinisch-sachlich begründet erscheint.
Bei der Gabe von Cytotec (Misoprostol) zur Geburtseinleitung handelt es sich um einen elektiven Eingriff, so dass der Patientin nach der Aufklärung und vor der Verabreichung des Medikaments ein ausreichender Überlegungszeitraum eingeräumt werden muss.
Quelle: LG Berlin, Urteil v. 02.07.2020 - 6 O 425/12