GOP 27320 EBM-Ä nicht neben der Notfallpauschale nach GOP 01210 EBM-Ä berechnungsfähig.
Die Vorinstanzen haben zutreffend entschieden, dass die angefochtenen sachlichrechnerischen Richtigstellungen rechtmäßig sind. Die Gebührenordnungsposition (GOP) 27320 EBM-Ä (Elektrokardiographische Untersuchung) ist neben der Notfallpauschale nach GOP 01210 EBM-Ä nicht berechnungsfähig. Wie sich aus der Leistungslegende zur Notfallpauschale nach GOP 01210 iVm Anhang 1 zum EBM-Ä ergibt, ist ein EKG fakultativer Leistungsinhalt dieser Notfallpauschale.
Dies gilt unabhängig von der Zahl der Ableitungen und damit auch für das EKG mit mehr als 12 Ableitungen nach GOP 27320 EBM-Ä.
Etwas anderes folgt nicht aus der Parenthese in der Vorbemerkung Nr. 1 zu Anhang 1 EBM-Ä, nach der die nachfolgend aufgeführten Leistungen als solche nicht eigenständig berechnungsfähig sind, "sofern sie nicht als Gebührenordnungspositionen im EBM verzeichnet sind".
Die Leistungslegende der Notfallpauschale nach GOP 01210 EBM-Ä verweist unmittelbar auf die "in Anhang 1, Spalte GP, aufgeführten Leistungen" und damit nicht auf die Vorbemerkung Nr. 1 zu Anhang 1 EBM-Ä. Der Ausschluss der Berechnungsfähigkeit folgt aus Nr. 2.1.3 Satz 4 der Allgemeinen Bestimmungen zum EBM-Ä.
Danach ist eine GOP nicht berechnungsfähig, wenn deren obligate und - sofern vorhanden - fakultative Leistungsinhalte vollständig Bestandteil einer anderen berechneten GOP sind. Zwar ist der Wortlaut der im EBM-Ä getroffenen Regelungen insoweit nicht eindeutig.
Wenn mit der Klägerin davon auszugehen wäre, dass in Anwendung der Vorbemerkung Nr. 1 zu Anhang 1 EBM-Ä alle im EBM-Ä eigenständig verzeichneten GOP neben der Notfallpauschale abrechenbar wären, würde die Definition des fakultativen Leistungsinhalts unter Bezugnahme auf die "in Anhang 1, Spalte GP, aufgeführten Leistungen" in der Leistungslegende zur GOP 01210 mit dem daraus folgenden Ausschluss der Berechnungsfähigkeit jedoch leerlaufen.
Dass der Bewertungsausschuss dies beabsichtigt hat, erscheint ausgeschlossen.
Nach Auffassung des Senats kommt eine solche nach dem Wortlaut mögliche Auslegung deshalb nicht in Betracht.
Quelle: BSG, Urteil vom 11.09.2019, Az. B 6 KA 22/18 R