Zum Anspruch auf ärztliche Zweitmeinung bei Einsatz eines Herzschrittmachers oder Defibrillators
Der Anspruch von gesetzlich Versicherten auf eine zweite ärztliche Meinung besteht zukünftig auch vor dem planbaren Einsatz eines Herzschrittmachers oder Defibrillators.
Ambulant oder stationär tätige Ärztinnen und Ärzte können nach Inkrafttreten des Beschlusses eine Genehmigung bei den Kassenärztlichen Vereinigungen beantragen, Zweitmeinungen abgeben und gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen zu dürfen. Die sogenannten Zweitmeiner prüfen auf Wunsch einer Patientin oder eines Patienten, ob der empfohlene Eingriff auch aus ihrer Sicht medizinisch wirklich notwendig ist. Zudem beraten sie die Versicherten zu möglichen Behandlungsalternativen.
Quelle: https://www.g-ba.de/presse/pressemitteilungen-meldungen/1046/?