Nach Beendigung der Anstellung darf ein Vertragsarzt sich kurz selbst vertreten
Nach § 32b Absatz 6 Satz 2 Ärzte-ZV ist die Beschäftigung eines Vertreters für einen angestellten Arzt für die Dauer von sechs Monaten zulässig, wenn der angestellte Arzt freigestellt ist oder das Anstellungsverhältnis durch Tod, Kündigung oder andere Gründe beendet ist.
Auch eine bereits ausgeschiedene Ärztin kann ihre eigene Vertretung sein. Eine Personenverschiedenheit zwischen Vertreter und Vertretenem ist demnach, anders als von der KV gefordert, nicht vorgeschrieben. Vielmehr seien zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung flexible Regelungen erforderlich.
Quelle: SG Marburg, Urteil vom 19.01.2022, Az. S 17 KA 346/19