Plausibilitätsprüfung: KV „verbraucht“ Prüfungsrecht
Hat eine KV nach einer Plausibilitätsprüfung einen Honorarrückforderungsbescheid ohne den Hinweis darauf erlassen, sich eine weitere Prüfung vorzubehalten, darf die betroffene Vertragsärztin bzw. der betroffene Vertragsarzt darauf vertrauen, dass keine weitere Plausibilitätsprüfung für den gleichen Zeitraum erfolgen wird.
Vertragsärztinnen und -ärzte genießen Vertrauensschutz im Hinblick darauf, nach Erlass eines Honorarrückforderungsbescheids für einen bestimmten Zeitraum keine neuerliche Prüfung des gleichen Zeitraums erwarten zu müssen – jedenfalls dann, wenn die KV in dem Bescheid nicht darauf hinweist, dass eine weitere Plausibilitätsprüfung (aus anderem Grund) erfolgen bzw. vorbehalten wird. Bei der Plausibilitätsprüfung handelt es sich um ein einheitliches Verfahren, das sowohl die zeitbezogene als auch die patientenbezogene Überprüfung umfasst. Eine Differenzierung nach den einzelnen Unterarten der Prüfung ist für Betroffene nicht ohne weiteres erkennbar; insoweit muss die KV bei der Prüfung, spätestens jedoch im Bescheid über die Honorarneufestsetzung und -rückforderung, verdeutlichen, dass ggf. noch eine weitere Prüfung der Abrechnung erfolgen wird.
Quelle: Sozialgericht Marburg, Urteil vom 01.08.2022 – S 18 KA 52/16