Nachbesserungsrecht des Zahnarztes

Dem Zahnarzt steht grundsätzlich nach der fehlerhaften Eingliederung von Zahnersatz ein Nachbesserungsrecht zu, das Ansprüche auf materiellen oder immateriellen Schadenersatz
ausschließt. Eine solche Nachbesserung ist allerdings unzumutbar, wenn die zahnärztliche Leistung vollständig unbrauchbar ist.

Quelle: OLG Dresden, Beschluss v. 15.07.2021 - 4 U 284/2

Oliver Krause Fachanwalt
Rechtsanwalt Oliver Krause
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Master in Health and Medical Management
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