Zulassungsentziehung nach planloser Vertragsselbstgestaltung
Wer als Vertrags(zahn)ärztin/-arzt vertragsgestaltend tätig wird, etwa um eine Kooperation zu gründen, hat sich ausreichenden juristischen Sachverstand zu beschaffen und sich ggf. um Beratung zu kümmern. Begibt sie bzw. er sich ohne solche Beratung auf das Gebiet der privatrechtlichen Vertragsgestaltung und schafft – als Laie – eine widersprüchliche Vertragslage, so verletzt sie/er zumindest die Sorgfaltspflicht, die ihr/ihm als Vertragsarzt hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der gewählten Kooperationsformen obliegt.
Die Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung ist nach § 95 Abs. 6 S. 1 SGB V i.V.m. § 27 Abs. 1 S. 1 der Zulassungsordnung für Vertragszahnärztinnen und -zahnärzte zu entziehen, wenn die betroffene Person vertragszahnärztliche Pflichten gröblich verletzt.
Eine solche Verletzung vertragszahnärztlicher Pflichten liegt vor, wenn eine vertragszahnärztliche Tätigkeit in einer ÜBAG organisiert und ausgeübt wird, die tatsächlich lediglich pro forma, also in der zugelassenen Form nur zum Schein besteht (hier: keine tatsächliche Zusammenarbeit in freier Praxis). Rechnet eine solche, nur formal bestehende ÜBAG-Leistungen ab, wird dadurch die Pflicht zur peinlich genauen Abrechnung gröblich verletzt.
Wer „diffus“, „laienhaft und planlos“ für Dritte (Behörden, Gerichte) unübersichtliche und teilweise widersprüchliche Verträge maßgeblich konzipiert (hier: Selbstgestaltung von Gesellschafts- und Praxiskaufverträgen) und (allein) durch dieses Verhalten eine Prüfung der Frage, ob die Kooperation dem Recht entspricht, massiv erschwert, begeht allein dadurch mit Blick auf die Bedeutung der Genehmigung eine eigenständige Pflichtverletzung.
Quelle: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.09.2022 – L 7 KA 4/20