Unverzüglich bedeutet unverzüglich und nicht 10 Minuten später

Bei auffälligen Blutungen ist eine Hebamme verpflichtet, rechtzeitig den diensthabenden
Gynäkologen herbeizurufen. Unterlässt sie dies, liegt ein grober Behandlungsfehler vor.
Eine Wartezeit von 10 Minuten ist nicht mehr rechtzeitig.

Quelle: OLG Rostock, Urteil vom 05.11.2021, Az. 5 U 119/13

Oliver Krause Fachanwalt
Rechtsanwalt Oliver Krause
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Master in Health and Medical Management
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