Taxiunternehmer müssen Betriebseinnahmen und -ausgaben bei Einnahmenüberschussrechnung durch Belege nachweisen
Auch bei einem Taxiunternehmer, der seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, müssen die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben durch Belege nachgewiesen werden. Hierbei ist jede einzelne Bareinnahme aufzuzeichnen, so dass tägliche und wöchentliche Aufzeichnungen der Bareinnahmen nicht genügen. Von dieser grundsätzlich auch für Taxiunternehmer geltenden Pflicht zur Einzelaufzeichnung der Bareinnahmen gibt es wegen der branchenspezifischen Besonderheiten des Taxigewerbes aber eine Ausnahme. Diese gilt dann, wenn die sog. Schichtzettel in Verbindung mit den Angaben, die sich auf dem Kilometerzähler und dem Taxameter des einzelnen Taxis ablesen lassen, vorhanden sind und nach den Vorgaben des § 147 Abs. 1 AO aufbewahrt werden. Bei Verletzung der Aufbewahrungspflicht als auch bei Verletzung der Aufzeichnungspflicht ist das Finanzamt dem Grunde nach zur Schätzung berechtigt (vgl. Beschluss des BFH vom 18.03.2015, Az.: III B 43/14).