Vertretung nach § 32 Ärzte-ZV: Keine Personenverschiedenheit erforderlich
Ein Vertragsarzt bzw. eine Vertragsärztin darf sich nach Beendigung einer Anstellung (hier: in einem MVZ) übergangsweise selbst auf dem vakant gewordenen Sitz vertreten. Die Ärzte-ZV verlangt insofern keine Personenverschiedenheit.
Dem Wortlaut nach setzt § 32 Abs. 1 S. 5 Ärzte-ZV zwar die Vertretung durch „einen anderen Vertragsarzt“ voraus. Jedoch gebietet eine Auslegung der Vorschrift nach Sinn und Zweck ein weitergehendes Verständnis.
Der erst durch das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz 2015 eingeführte § 32b Abs. 6 Ärzte-ZV erweitert die Anwendung der Vertretungsregeln auf angestellte Ärztinnen und Ärzte, deren Anstellungsverhältnis beendet ist. Beim Ausscheiden von ärztlichem Personal mit einem Versorgungsauftrag sind Vertretungen durch ebendiese Personen (sog. Vakanzvertretungen) nicht logisch ausgeschlossen und zur Sicherstellung und Gewährleistung des Versorgungsniveaus sogar geboten. Sie ermöglichen flexible Übergangslösungen für das spontane Ausscheiden ärztlichen Personals und helfen, längere Vakanzen zu vermeiden, wenn sich keine Ärztin bzw. kein Arzt für den Zeitraum bis zur Nachbesetzung eines vakanten Sitzes für die vertragsärztliche Tätigkeit zur Verfügung findet.
Gründe, die gegen eine Vertretung durch einen gerade zuvor ausgeschiedenen Arzt oder eine eben ausgeschiedene Ärztin sprechen, sind nicht ersichtlich. Zweck einer Vertretung ist es, bei der Verhinderung eines Vertragsarztes oder einer Vertragsärztin für Zeiten jener Unterbrechung die vertragsärztliche Tätigkeit weiterzuführen. Dass dies auch – im Rahmen der ohnehin durch § 32 Ärzte-ZV vorgegebenen Vertretungsfristen – übergangsweise durch eine bisher angestellte Person möglich ist, erscheint aus Sicherstellungsgründen geboten.
Quelle: Sozialgericht Marburg, Urteil vom 19.01.2022 – S 17 KA 346/19