Zur Anstellungsgenehmigung im Sonderbedarf mit dem Anrechnungsfaktor von 0,25
Zwar kommt die “isolierte“ Erteilung einer Anstellungsgenehmigung im Sonderbedarf im Umfang eines Viertels eines Versorgungsauftrags nicht in Betracht. Normativer Ausgangspunkt ist § 101 Abs 1 Nr 3 SGB V, der den GBA ermächtigt, Vorgaben für die ausnahmsweise Besetzung zusätzlicher “Vertragsarztsitze“ zu beschließen.
Ein Vertragsarzt kann aber bis heute nicht im Umfang von weniger als einem halben Versorgungsauftrag zugelassen werden. Für Anstellungsgenehmigungen im Wege des Sonderbedarfs kann hinsichtlich des abzudeckenden Versorgungsumfangs nichts anderes gelten.
Besteht aber - wie hier - ein Sonderbedarf in diesem Mindestumfang, kann dieser auch durch mehrere Anstellungsgenehmigungen mit dem Anrechnungsfaktor 0,25 gedeckt werden. Aus den tragenden Gründen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu § 36 Abs 8 BedarfsplRL, an die der Senat nicht gebunden ist, folgt nichts Abweichendes.
Quelle: BSG, Urteil vom 06.04.2022, Az. B 7 KA 6/21 R