Eine gängige Praxis - Radiologe wegen unterlassener Indikationsprüfung verurteilt
Radiologen sind verpflichtet, bei jedem ihnen zur radiologischen Untersuchung überwiesenen Patienten vor Beginn der Behandlung zu prüfen, ob dieser Patient im Einzelfall eine radiologische Untersuchung benötigt (sog. „rechtfertigende Indikation“ nach § 23 Abs. 1 RöV bzw. § 80 Abs. 1 StrlSchV (nun geregelt in § 119 StrlSchV n. F.).
Ein niedergelassener Radiologe und sein Mitgesellschafter hatten jedoch die Praxisabläufe so organisiert, dass Patienten in der Praxis zuerst vom Praxispersonal mit einem vorab ärztlich unterzeichneten Erklärungsbogen aufgeklärt und dann – wie überwiesen – radiologisch untersucht wurden. Dem Arzt wurden die angefertigten Bilder danach zur Befundung vorgelegt. Gegenüber der KV versicherte er schließlich im Rahmen der Sammelerklärung bewusst wahrheitswidrig, sämtliche abgerechneten Leistungen persönlich und unter Einhaltung der Abrechnungsbestimmungen des EBM erbracht zu haben.
Das Landgericht Saarbrücken wertete dies als Täuschungshandlung im Sinne des Betrugs nach § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB und verurteilte den Radiologen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung. Die Anordnung eines Berufsverbots nach § 70 StGB blieb dem Arzt erspart. Ein Honorar-Betrag in Höhe von rund 230.000 € war bereits vor Beginn der strafrechtlichen Hauptverhandlung an die KV zurückgezahlt worden.
Quelle: Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 19.11.2019 – 2 KLs 5/18 - veröffentlicht bei juris.de -