Unfallversicherung: Invaliditätsbemessung bei einer distalen Radiusfraktur mit Funktionsbeeinträchtigung des Handgelenkes

In der Unfallversicherung ist bei einer distalen Radiusfraktur, die zu einer Funktionsbeeinträchtigung des Handgelenkes führt, für eine Invaliditätsbemessung nach der Gliedertaxe nicht auf den Wert der Hand, sondern den Wert für den Unterarm abzustellen.

Die Argumentation, das Handgelenk sei, wie sein Name quasi schon nahelege, zur Hand zu zählen, überzeugt nicht. Handgelenk und Hand sind keineswegs gleichbedeutend. Die Bedeutung des Handgelenks geht vielmehr von seinem Wortlaut und von seiner körperlichen Funktion über die Bedeutung der Hand hinaus. Es stellt das Bindeglied zwischen Hand und Oberarm dar. Maßgeblich muss danach letztlich sein, dass die ursprüngliche Unfallverletzung als Radialbruch im Unterarm und nicht in der Hand lokalisiert war. Die Versteifungsfolge geht dann auf eine Verletzung, die ihren Sitz im Unterarm hatte, zurück (vgl. Urteil des OLG Naumburg vom 27.10.2016, Az.: 41 U 17/16).

Oliver Krause Fachanwalt
Rechtsanwalt Oliver Krause
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Master in Health and Medical Management
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