Gewerbesteuer: freiberufliche Tätigkeit muss von allen BAG-Partnern erbracht werden.

Eine Gemeinschaftspraxis von Zahnärzten ist insgesamt als Gewerbebetrieb einzustufen (und damit gewerbesteuerpflichtig), wenn einer der Zahnärzte für die Organisation, Verwaltung und Leitung der Praxis zuständig ist und nur noch in geringem Umfang eigene zahnärztliche Beratungs- und Behandlungsleistungen am Patienten erbringt.

Die Revision wurde zugelassen.

Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.09.2021, Az. 4 K 1270/19 vom 16.09.2021

Oliver Krause Fachanwalt
Rechtsanwalt Oliver Krause
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Master in Health and Medical Management
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