Rechtswidrige Heranziehung von Privatärztinnen und Privatärzten zum Ärztlichen Bereitschaftsdienst

§ 23 Nr. 2 des Hessischen Heilberufsgesetzes ermächtigt nach Wortlaut und Systematik bereits nicht zum Erlass belastender Satzungsregelungen gegenüber Privatärztinnen und -ärzten. Die vertragsarztrechtliche Ermächtigungsgrundlage ist hierfür nicht hinreichend. Zudem entfalten Umfang und Regelungsdichte des Vertragsarztrechts insoweit eine Sperrwirkung, die keinen Raum für landesrechtliche Regelungen ohne bundesrechtliche Öffnungsklausel lässt. Schließlich hegt der Senat Bedenken an der Vereinbarkeit der §§ 23, 24 des Hessischen HeilbG mit Art. 12 Abs. 1 GG und den aus Art. 20 Abs. 2 GG folgenden Grenzen der Ermächtigung von Selbstverwaltungskörperschaften zum Erlass belastender Verwaltungsakte gegenüber Nichtmitgliedern.

Quelle: Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 27.07.2022 – L 4 KA 38/22

Oliver Krause Fachanwalt
Rechtsanwalt Oliver Krause
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Master in Health and Medical Management
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