Entbindung von ärztlicher Schweigepflicht aufgrund mutmaßlichen Willens des verstorbenen Patienten
Zwar kann die ärztliche Schweigepflicht auch nach dem Tod des Patienten gelten. Jedoch kann nach dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen eine Entbindung von der Schweigepflicht in Betracht kommen, wenn die Aussage des Arztes im Rahmen eines Erbschaftsstreits zwischen den Kindern des Verstorbenen benötigt wird.
In diesem Fall kann sich der Arzt nicht auf sein Aussageverweigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO berufen.
Nach dem Tod der Mutter stritten sich ihr Sohn und ihre Tochter um die Erbschaft. Von Bedeutung war, ob die Verstorbene umfassend pflegebedürftig war, was die Tochter behauptete. Sie gab an, ihre Mutter gepflegt zu haben und verlangte daher einen finanziellen Ausgleich. Als Zeugen für den Zustand der Mutter wurde der Hausarzt benannt, der jedoch die Aussage verweigerte.
Das Oberlandesgericht Koblenz bestätigte zwar, dass die ärztliche Schweigepflicht auch über den Tod des Patienten hinaus reichen könne. Ein Arzt könne daher grundsätzlich unter Berufung auf die Schweigepflicht seine Aussage gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO verweigern. Nach dem Tod sei aber stets zu prüfen, ob der Patient zu Lebzeiten geäußert habe, dass der Arzt nach ihrem Tod schweigen solle bzw. dass er Angaben machen dürfe. Sei eine solche Äußerung nicht vorhanden, sei der mutmaßliche Wille des Verstorbenen zu erforschen. Es müsse also geprüft werden, ob er die Entbindung von der Schweigepflicht mutmaßlich gebilligt oder missbilligt hätte.
Im Rahmen der Erforschung des mutmaßlichen Willens stehe dem Arzt eine weitgehende eigene Entscheidungsbefugnis zu. Entschließe sich der Arzt zu einer Aussageverweigerung, müsse er eine gewissenhafte Prüfung vornehmen und im Einzelnen darlegen, auf welche Belange des Verstorbenen sich seine Weigerung stütze. Dies war in der ersten Instanz nicht geschehen. Das Oberlandesgericht prüfte daher selbst den mutmaßlichen Willen der Verstorbenen. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts hätte die Verstorbene mutmaßlich den Arzt von seiner Schweigepflicht entbunden. Es könne nämlich angenommen werden, dass sie interessiert daran gewesen wäre, dass es nach ihrem Tod zu einer gerechten Regelung betreffend ihres Nachlasses komme. Sie hätte mutmaßlich alles Erforderliche getan, um eine Klärung der Frage zu ihrer Pflegebedürftigkeit zu ermöglichen.
Dem Arzt habe daher nach Auffassung des Oberlandesgericht
kein Aussageverweigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zugestanden (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 23.10.2015, Az. 12 W 538/15).