KOPIE DER PATIENTENAKTE KÜNFTIG UNENTGELTLICH? - Der EUGH klärt, die von uns im Verfahren gestellte Frage.
Der Bundesgerichtshof – VI ZR 1352/20 - hat, in einem von uns initiierten Verfahren, dem EUGH die Frage gestellt, ob die DSGVO anwendbar ist, wenn es dem Anspruchsteller weniger um den Schutz seiner Daten als darum geht, die Anspruchsgegnerin zivilrechtlich wegen eines möglichen Behandlungsfehlers haftbar zu machen.
In unserem Verfahren waren die Behandlungsunterlagen notwendig, um eine Haftung einer Zahnarztin auf Grund eines möglichen Behandlungsfehlers prüfen zu können.
Im Falle der Anwendbarkeit der DSGVO in diesen Fällen wäre das Einsichtsrecht in die Patientenakte künftig kostenfrei zu gewähren. So hatten bereits das Landgericht Dresden im Urteil vom 29.05.2020, Az. 6 O 76/20, als auch das Landgericht Dessau-Roßlau am 15.12.2020, Az.: 8 S 52/20, entschieden.
Die Vorlage des Bundesgerichtshofes umfasst auch die Frage, ob § 630g Abs. 2 Satz 2 BGB als Bereichsausnahme im Sinne von Art. 23 Abs. 1 der DGVO verstanden werden kann, obwohl die Vorschrift älter ist als die DSGVO ist und nicht nach der Höhe der Kosten differenziert, also womöglich den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit außer Betracht lässt.
Es bleibt also spannend. Wir berichten, sobald es Neuigkeiten gibt.