Keine Abrechenbarkeit der GOP 06225 EBM-Ä für operativ tätigen Augenarzt
Der Kläger wendet sich gegen eine sachlich-rechnerische Richtigstellung in den Quartalen I/2012 und II/2012. Die beklagte KÄV kürzte in diesen Quartalen das Honorar für die vom Kläger abgerechnete Gebührenordnungsposition 06225, weil dieser Zuschlag zu den Grundpauschalen nur von ausschließlich konservativ tätigen Augenärzten abgerechnet werden könne, der Kläger jedoch auch operativ tätig gewesen sei.
Der vom Kläger unter Hinweis auf seine ganz überwiegend konservative Tätigkeit eingelegte Widerspruch war ebenso erfolglos wie Klage und Revision.
Die Gebührenordnungsposition 06225 EBM-Ä konnte von dem nicht abgerechnet werden, weil er auch operative Leistungen erbracht hat. Mit der Beschränkung der Abrechenbarkeit der Zuschlagsziffer auf ausschließlich konservativ tätige Augenärzte hat der Bewertungsausschuss seinen Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Er hat im Interesse der Sicherstellung der Versorgung mit Leistungen konservativ tätiger Augenärzte die wirtschaftliche Lage dieser Praxen verbessern wollen.
Die Differenzierung danach, ob ein Augenarzt überhaupt operative oder ausschließlich konservative Leistungen erbringt, ist vor diesem Hintergrund sachlich gerechtfertigt. Damit werden zielgenau die Praxen gefördert, die zugunsten konservativer Leistungen auf operative Leistungen verzichten.
Dass dies gleichzeitig zu einer gewissen Konzentration der operativen Leistungen führt, steht der Rechtmäßigkeit der Zuschlagsregelung nicht entgegen, solange eine Beeinträchtigung der Versorgung mit diesen Leistungen nicht ersichtlich ist. Ob das Regelungsziel auch auf anderem Wege hätte erreicht werden können, ist nicht Gegenstand der gerichtlichen Prüfung.
BSG, Urteil vom 28.10.2015, Az. B 6 KA 42/14 R
Quelle: Pressemitteilung des BSG v. 29.10.2015