Verstoß gegen Pflicht zur peinlich genauen Abrechnung
Unterscheiden sich das Leistungsangebot und Leistungsumfang eines zur vertragsärztlichen Versorgung ermächtigten Arztes deutlich von dem anderer zur vertragsärztlichen Versorgung ermächtigter Ärzte, erscheint es unbillig, bei Plausibilitätsprüfungen auf das Quartalsprofil der ermächtigten Ärzte von 156 Stunden abzustellen.
Aus dem Umstand, dass die KV über einen längeren Zeitraum die Abrechnung bestimmter Leistungen nicht beanstandet hat, erwächst jedoch kein Recht und kein Vertrauensschutz, auch in Zukunft entsprechend abrechnen zu dürfen. Dies gilt erst recht, wenn die Abrechnung eines Praxisvorgängers über längere Zeit unbeanstandet blieb. Vertrauensschutz entsteht auch nicht dadurch, dass die KV im Zusammenhang mit der Zulassung/Ermächtigung um die Kalkulationsgrundlage wusste.
Quelle: Sozialgericht München, Beschluss vom 05.06.2020 – S 38 KA 125/20 ER