Zum Schadensersatz aus Behandlungsfehler gehört auch die Einkommenssteuer
Auch die Einkommenssteuer auf den als Schadensersatz nach modifizierter Nettolohnmethode zugesprochenen Nettoverdienstausfall ist Schaden im Sinne des § 823 BGB.
Dies gilt auch dann, wenn der Patient ursprünglich den Bruttoverdienst eingeklagt hat, das Gericht dem Patienten jedoch nur einen Nettoverdienst zugesprochen hat. Die nach Zahlung des Nettoverdienstes als Schadensersatz hierauf zu zahlende Einkommensteuer ist ein Schaden, der vom Feststellungsantrag im Zusammenhang mit den Klageanträgen umfasst ist.
Wenn und soweit also die Klage auf Schadensersatz aus Behandlungsfehler den üblichen Feststellungantrag auf Erstattung zukünftiger Schäden enthält, so kann die Einkommenssteuer auf den Nettoverdienstausfall nach deren späterer Festsetzung beim Landgericht später im Wege der Zahlungsklage eingefordert werden.
Nicht erforderlich ist es daher, gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung einzulegen mit dem Ziel, statt des Nettoverdienstes den Bruttoverdienst auszusprechen.
Das Landgericht hatte demgegenüber die weitere Klage auf Zahlung der Einkommenssteuer als Schadensersatz aus dem Feststellungsantrag abgewiesen, da die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgenommen worden sei.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in der Berufungsinstanz nun klargestellt, dass ein Steuerschaden eben nicht mit der Berufung anzugreifen sei, sondern – nach deren Festsetzung als „zukünftiger noch nicht feststellbarer Schaden“ – zu erstatten ist. Es handelt sich um eine besondere Konstellation, die bislang von der höchstrichterlichen Rechtsprechung für Arzthaftungsansprüche noch nicht entschieden wurde und von der Verfasserin über zwei Instanzen hinweg erfolgreich erstritten wurde.
Quelle: OLG Karlsruhe, Urteil vom 8.8.2019 – 7 U 204/18.