Zur Anrechnung erzielter oder unterlassener Verdienste auf die Karenzentschädigung bei nachvertraglichem Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag
Wird in einem Arbeitsvertrag ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart, darf die oder der Beschäftigte nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht in Konkurrenz mit der ehemaligen Arbeitgeberin bzw. dem ehemaligen Arbeitgeber treten; im Gegenzug gibt es dafür eine Karenzentschädigung, die mindestens die Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen betragen muss. Eine Unterschreitung der Mindestentschädigung macht das Wettbewerbsverbot gemäß § 74 Abs. 2 HGB „unverbindlich“.
Eine angestellte Zahnärztin verpflichtete sich zu einem Wettbewerbsverbot, nach dem jeder anderweitig erzielte und sogar „böswillig“ unterlassene Verdienst auf die Entschädigung voll anzurechnen war. Nach der gesetzlichen Vorgabe aus § 74c Abs.1 S. 1 HGB besteht eine solche Anrechnungspflicht jedoch nur, soweit die Entschädigung unter Hinzurechnung des anderweitig erzielten oder unterlassenen Verdienstbetrags die Summe der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen um mehr als ein Zehntel übersteigen würde.
Das BAG entschied, dass eine über die Vorgaben des § 74c Abs. 1 HGB hinausgehende Anrechnungsvereinbarung nicht zur Unverbindlichkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots insgesamt, sondern nur dazu führt, dass die vertragliche Anrechnungsvereinbarung für den bzw. die ArbeitnehmerIn unverbindlich ist, soweit sie über die Vorgaben des § 74c Abs. 1 S. 1 HGB hinausgeht.
Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.12.2021 – 8 AZR 498/20