EUGH klärt eine von uns initiierte Frage - Patienten haben einen Anspruch auf die kostenlose Einsicht in ihre Akten - auch ohne Angabe von Gründen.

Der EUGH entscheidet zu Gunsten des von mir vertretenen Patienten.

Patienten haben hiernach einen Anspruch auf die kostenlose Einsicht in ihre Akten - auch ohne Angabe von Gründen.

Ein Patient hat nach meiner und jetzt auch nach Ansicht des EUGH das Recht, unentgeltlich eine erste Kopie seiner Patientenakte gestützt auf die DSGVO zu erhalten. 

Wir haben für unseren Mandanten von seiner Zahnärztin eine Kopie seiner Patientenakte verlangt, um gegen sie Haftungsansprüche wegen möglicher Behandlungsfehler geltend zu machen.

Die Zahnärztin forderte jedoch, dass mein Mandant, wie nach deutschem Recht aktuell in §630g BGB vorgesehen, die Kosten für die Zurverfügungstellung der Kopie der Patientenakte übernimmt.

Wir sind davon ausgegangen, dass unser Mandant Anspruch auf eine unentgeltliche Kopie hat, weshalb wir die Sache gerichtlich klären mussten.

Der Bundesgerichtshof hat - nachdem die Vorinstanzen unser Auffassung gefolgt sind - schließlich beschlossen, dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen. Denn nach Auffassung des Bundesgerichtshofs hängt die Entscheidung des Rechtsstreits von der Auslegung der Bestimmungen des Unionsrechts, nämlich der Datenschutz-Grundverordnung (im Folgenden: DSGVO), ab.

In seinem Urteil stellt der EUGH jetzt fest, dass in der DSGVO das Recht des Patienten verankert ist, eine erste Kopie seiner Patientenakte zu erhalten, und zwar grundsätzlich ohne dass ihm hierdurch Kosten entstehen. Der Verantwortliche kann ein solches Entgelt nur dann verlangen, wenn der Patient eine erste Kopie seiner Daten bereits unentgeltlich erhalten hat und erneut einen Antrag auf diese stellt.

Die betreffende Zahnärztin ist als Verantwortliche für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ihres Patienten anzusehen. Als solche ist sie verpflichtet, ihm eine erste Kopie seiner Daten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Der Patient ist nicht verpflichtet, seinen Antrag zu begründen. Selbst mit Blick auf den Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Behandelnden dürfen die nationalen Regelungen dem Patienten nicht die Kosten einer ersten Kopie seiner Patientenakte auferlegen.

Des Weiteren hat der Patient das Recht, eine vollständige Kopie der Dokumente zu erhalten, die sich in seiner Patientenakte befinden, wenn dies zum Verständnis der in diesen Dokumenten enthaltenen personenbezogenen Daten erforderlich ist. Dies schließt Daten aus der Patientenakte ein, die Informationen wie beispielsweise Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde der behandelnden Ärzte und Angaben zu Behandlungen oder Eingriffen enthalten.

Damit ist der EUGH der von mir vertretenen Ansicht gefolgt, was aus Patientensicht mehr als zu begrüßen ist.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union, PRESSEMITTEILUNG Nr. 161/23 – Luxemburg, den 26. Oktober 2023

Oliver Krause Fachanwalt
Rechtsanwalt Oliver Krause
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Master in Health and Medical Management
Vita
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