Der Aufklärungsfehler: Arzt verklagen wegen unterlassener Aufklärung

Wenn nach einem medizinischen Eingriff nicht alles glatt läuft, stellt sich für viele Patienten eine quälende Frage: "Wurde ich überhaupt richtig aufgeklärt?" Die medizinische Aufklärung vor Operationen, Behandlungen oder der Einnahme bestimmter Medikamente ist keine bloße Formsache – sie ist rechtlich zwingend.

Fehlt diese oder ist sie unvollständig, kann das gravierende Folgen haben – für Ihre Gesundheit und Ihre rechtliche Position.

Dieser Beitrag zeigt Ihnen verständlich und konkret, wann ein ärztlicher Aufklärungsfehler vorliegt, welche Ansprüche Sie haben und wie ein Anwalt Sie dabei unterstützt, Ihre Rechte durchzusetzen. Denn eines ist klar: Patienten sind keine Bittsteller, sondern haben ein gesetzlich verankertes Selbstbestimmungsrecht.

Was zählt rechtlich als Aufklärungsfehler?

Aufklärungsfehler: Ein Patient ist enttäuscht
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Die ärztliche Aufklärung ist gesetzlich in § 630e BGB geregelt. Ärzte sind verpflichtet, den Patienten rechtzeitig und vollständig aufzuklären, über:

Ein Aufklärungsfehler liegt vor, wenn diese Informationen ganz oder teilweise unterbleiben oder unverständlich vermittelt wurden. Auch eine zu kurzfristige Aufklärung – etwa direkt vor der OP – kann unzulässig sein.

Nicht selten beschränkt sich die Aufklärung auf das Aushändigen eines Formulars. Das reicht aber nicht. Ein persönliches Aufklärungsgespräch ist zwingend – und es muss dokumentiert werden. Oft sagen Patienten, ich musste da was unterschreiben, sonst wäre ich nicht operiert worden. Das ist juristisch nicht korrekt.

Typische Fallkonstellationen aus der Praxis

In meiner Kanzlei erlebe ich regelmäßig Fälle wie diese:

Beispiel 1: OP ohne Risikoaufklärung

Eine Patientin unterzieht sich einer orthopädischen Operation. Nach dem Eingriff kommt es zu Nervenschäden. Erst später erfährt sie, dass dieses Risiko bekannt und häufig ist – im Aufklärungsgespräch wurde es jedoch nicht angesprochen.

Beispiel 2: Unklarheit bei Narkose-Risiken

Ein älterer Herr erleidet nach einer Routine-OP unter Vollnarkose schwere Kreislaufprobleme. Die möglichen Auswirkungen auf Herz und Blutdruck wurden im Aufklärungsgespräch nicht erwähnt.

Beispiel 3: Medikament ohne Hinweis auf Nebenwirkungen

Ein Patient bekommt ein neues Medikament verordnet. Nach Wochen entwickeln sich schwere Magenbeschwerden. Erst eine Zweitmeinung bringt zutage: Die Beschwerden sind eine bekannte Nebenwirkung – auf die hätte hingewiesen werden müssen.

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Beispiel 4: Schönheits-OP mit unvollständiger Aufklärung

Eine Mandantin unterzieht sich einer Brustvergrößerung. Postoperativ treten starke Schmerzen, Wundheilungsstörungen und dauerhafte Asymmetrien auf. Über diese möglichen Folgen wurde sie nicht ausreichend informiert. Der Eingriff wäre bei vollständiger Risikoaufklärung unterblieben.

Beweislast und Dokumentation: Was müssen Patienten vorlegen?

In Arzthaftungsprozessen muss zunächst der Patient substantiiert behaupten, dass er über bestimmte Risiken nicht oder nicht ausreichend aufgeklärt wurde. Sodann trifft den Arzt die Beweislast dafür, dass er ordnungsgemäß aufgeklärt hat (§ 630h Abs. 2 BGB).

Das heißt: Hat der Patient plausibel dargelegt, dass die Aufklärung unzureichend war, muss der Arzt nachweisen, dass und wie er aufgeklärt hat.

Hilfreich sind dabei:

  • vorhandene Aufklärungsbögen
  • OP-Berichte, Arztbriefe
  • eigene Erinnerungen an das Gespräch
  • Aussagen von Angehörigen, die anwesend waren
  • Widersprüche in der Dokumentation

Fehlen aussagekräftige Unterlagen, kann eine sogenannte Beweislastumkehr greifen – z. B. wenn gar kein Aufklärungsgespräch dokumentiert ist.

Selbstbestimmungsaufklärung vs. therapeutische Aufklärung

Man unterscheidet zwei Formen der ärztlichen Aufklärung:

  • Selbstbestimmungsaufklärung: Sie dient dazu, dem Patienten eine informierte Entscheidung über die Behandlung zu ermöglichen. Diese Aufklärung ist Voraussetzung für eine wirksame Einwilligung.
  • Therapeutische Aufklärung: Sie betrifft Hinweise während oder nach der Behandlung, z. B. zu Verhaltensregeln oder Risiken beim Absetzen von Medikamenten.

Nur wenn die ärztliche Aufklärung – insbesondere die sogenannte Selbstbestimmungsaufklärung – vollständig, rechtzeitig und verständlich erfolgt, ist die Einwilligung des Patienten in die Behandlung wirksam. Liegt ein Aufklärungsfehler vor, also wurde der Patient nicht ordnungsgemäß über Risiken, Alternativen oder Erfolgsaussichten informiert, ist die Einwilligung unwirksam.

In solchen Fällen haftet der Arzt auch ohne Behandlungsfehler für die Folgen des Eingriffs, sofern der Patient plausibel darlegen kann, dass er sich bei richtiger Aufklärung in einem echten Entscheidungskonflikt befunden hätte. Das bedeutet: Der Patient muss nachvollziehbar machen, dass er sich bei vollständiger Risikoaufklärung möglicherweise gegen die Behandlung entschieden hätte.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) betont, dass eine wirksame Einwilligung nur bei ordnungsgemäßer ärztlicher Aufklärung vorliegt. Fehlt diese, bestehen für Patienten umfassende Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen eines Aufklärungsfehlers – selbst dann, wenn kein ärztlicher Behandlungsfehler vorliegt.

Die Rolle von Einwilligungsformularen

Viele Patienten unterschreiben vor einem Eingriff einen Aufklärungsbogen.

Doch Vorsicht: Diese Formulare ersetzen kein Gespräch! Sie dienen lediglich der Dokumentation.

Sie belegen also nur, dass ein Gespräch stattgefunden hat; nicht jedoch dessen Inhalt. Sie haben lediglich Indizwirkung für den Inhalt des Gespräches. Entscheidend ist aber, ob der Inhalt tatsächlich mit dem Arzt besprochen wurde.

Widersprüchliche oder unleserliche Formulare, fehlende Unterschriften oder ein zu kurzer zeitlicher Abstand zum Eingriff können ein starkes Indiz für einen Aufklärungsfehler sein.

Wurden Sie nicht richtig aufgeklärt? Lassen Sie Ihre Ansprüche prüfen!

Ein ärztlicher Aufklärungsfehler kann schwerwiegende rechtliche Folgen haben – zu Ihrem Nachteil. Rechtsanwalt Oliver Krause ist auf Medizinrecht spezialisiert und hilft Ihnen, Ihre Rechte durchzusetzen. Holen Sie sich jetzt eine fundierte Ersteinschätzung – kostenlos und unverbindlich.

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Was sagt der BGH zur Risikoaufklärung?

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) betont: Eine ärztliche Aufklärung muss so erfolgen, dass der Patient "in die Lage versetzt wird, sich frei und eigenverantwortlich für oder gegen einen Eingriff zu entscheiden" (BGH, NJW 2010, 1672).

Ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht führt regelmäßig zur Haftung – auch ohne medizinischen Kunstfehler. Dann können Schmerzensgeld und Schadensersatz verlangt werden.

Welche Ansprüche haben Patienten bei einem Aufklärungsfehler?

Kommt es aufgrund einer mangelhaften oder fehlenden Aufklärung zu gesundheitlichen Schäden, bestehen verschiedene Ansprüche:

  • Schmerzensgeld (je nach Schwere der Beeinträchtigung)
  • Ersatz von Behandlungskosten
  • Ersatz von Verdienstausfall
  • Pflege- oder Haushaltsführungskosten
  • Hinterbliebenenrente oder Beerdigungskosten (bei Todesfolge)

Diese Ansprüche richten sich in der Regel gegen den Arzt oder dessen Haftpflichtversicherung.

Wie läuft eine Klage gegen einen Arzt ab?

Ein Gerichtsverfahren ist gut vorbereitungsbedürftig. Der Ablauf sieht meist so aus:

  1. Erste anwaltliche Prüfung: Schilderung des Sachverhalts, Sichtung der Unterlagen
  2. Einholung der Behandlungsunterlagen: z. B. Aufklärungsbögen, OP-Berichte
  3. Gutachterliche Bewertung: Einschaltung eines Sachverständigen zur Bewertung der Aufklärung
  4. Außergerichtliche Geltendmachung: Kontakt zur Haftpflichtversicherung
  5. Klageverfahren: mit Beweisanträgen und gerichtlichem Sachverständigen

Meine Kanzlei begleitet Mandanten dabei umfassend – von der ersten Einschätzung bis zur Durchsetzung vor Gericht.

So hilft Ihnen Rechtsanwalt Oliver Krause konkret

Oliver Krause

Rechtsanwalt Oliver Krause ist Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht. Seit mehr als 20 Jahren vertritt er bundesweit Patienten, die Opfer unzureichender oder fehlerhafter ärztlicher Aufklärung geworden sind. Seine Mandanten profitieren von einer zielgerichteten, einfühlsamen und fachlich hochqualifizierten Begleitung.

Ein typisches Mandat beginnt mit einer unverbindlichen Ersteinschätzung, in der Herr Krause gemeinsam mit dem Mandanten prüft:

  • Welche Behandlung wurde durchgeführt?
  • Welche gesundheitlichen Schäden sind entstanden?
  • Welche Dokumente liegen vor – z. B. Aufklärungsbögen oder Behandlungsberichte?
  • Wie lief das Gespräch mit dem Arzt ab?

Anschließend fordert Herr Krause sämtliche relevanten Unterlagen von Ärzten und Kliniken an und prüft diese auf Lücken, Widersprüche oder rechtliche Schwächen. Falls erforderlich, bezieht er medizinische Gutachter ein – oft in Kooperation mit unabhängigen medizinischen Dienstleistern. Gemeinsam mit dem Mandanten wird eine Beweisstrategie entwickelt.

Im weiteren Verlauf übernimmt Herr Krause die komplette Kommunikation mit den verantwortlichen Ärzten, Kliniken, Haftpflichtversicherern sowie – falls notwendig – mit dem Gericht. Ziel ist es stets, die berechtigten Ansprüche seiner Mandanten zügig und effektiv durchzusetzen. Dabei wägt Herr Krause sorgfältig ab, ob eine außergerichtliche Einigung sinnvoll ist oder ein gerichtliches Verfahren bessere Erfolgsaussichten bietet.

Auch in emotional belastenden Situationen – etwa bei bleibenden Gesundheitsschäden oder Todesfällen – steht Herr Krause seinen Mandanten mit Empathie und klarer juristischer Orientierung zur Seite.

Fazit

  • Ohne wirksame Aufklärung ist die Einwilligung in eine Behandlung unwirksam.
  • Ärzte müssen persönlich, rechtzeitig und umfassend aufklären.
  • Fehlt die Aufklärung, besteht ein Anspruch auf Schmerzensgeld und mehr.
  • Patienten haben Rechte – und sollten diese mit anwaltlicher Hilfe durchsetzen.
  • Rechtsanwalt Oliver Krause unterstützt Sie professionell, engagiert und individuell – vom ersten Gespräch bis zur gerichtlichen Durchsetzung

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FAQ

Was ist ein ärztlicher Aufklärungsfehler?

Ein Aufklärungsfehler liegt vor, wenn Patienten nicht oder unzureichend über Risiken, Alternativen und Erfolgsaussichten einer Behandlung informiert wurden.

Reicht ein unterschriebener Aufklärungsbogen aus?

Nein. Entscheidend ist, ob ein persönliches Aufklärungsgespräch stattfindet. Der Bogen allein reicht nicht.

Welche Ansprüche habe ich bei fehlender Aufklärung?

Unter anderem Schmerzensgeld, Ersatz von Behandlungskosten, Verdienstausfall oder Pflegekosten.

Wie weise ich einen Aufklärungsfehler nach?

Durch Dokumente, Zeugen, fehlende Einträge in der Patientenakte oder widersprüchliche Angaben.

Wie lange kann ich Ansprüche geltend machen?

Die Verjährungsfrist beträgt in der Regel drei Jahre ab Kenntnis von Schaden und Verantwortlichem.

Ist auch ohne Behandlungsfehler eine Klage möglich?

Ja. Fehlt die wirksame Einwilligung wegen Aufklärungsmangel, haftet der Arzt auch ohne Behandlungsfehler

Was kostet ein Verfahren?

Kosten hängen vom Streitwert ab. Wir beraten Sie transparent über Erfolgsaussichten und Risiken – auch bei vorhandener Rechtsschutzversicherung.

Bilderquellennachweis: © izusek I Canva.com

Oliver Krause Fachanwalt
Rechtsanwalt Oliver Krause
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Master in Health and Medical Management
Vita
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